Finanzen

Die finanzielle Unterstützung der Kirche beruht auf dem Solidarprinzip: Wer mehr hat, trägt mehr, wer weniger hat, trägt weniger. Gemeinsam jedoch sind wir es als Christinnen und Christen, die unsere Kirche tragen und finanzieren.

Die Evangelische Kirche ist daher nur so stark, wie jede und jeder Einzelne bereit ist, sich im Rahmen der eigenen Möglichkeiten an der Finanzierung zu beteiligen. Für diese Unterstützung danken wir Ihnen und Euch herzlich.

Kirchensteuer und Kirchgeld

Die Finanzierung der Kirche ruht grundsätzlich auf zwei Säulen:

  1. der Kirchensteuer, die prozentual zur Einkommensteuer erhoben wird,

  2. dem Ortskirchgeld.

Beide Abgaben sind Pflichtabgaben und gehören zusammen. Jedes Gemeindeglied ist gebeten, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, in welchem Umfang es die eine oder die andere Säule trägt.

In Sachsen beträgt die Kirchensteuer 9 % der jährlichen Einkommensteuer.
Auch das Ortskirchgeld ist verbindlich geregelt. Es wird gemäß dem Ortskirchensteuerbeschluss des Kirchenvorstandes von allen Gemeindegliedern erhoben, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über eigenes Einkommen verfügen.

Ermittlung der kirchgeldpflichtigen Einnahmen

Die Höhe des zu entrichtenden Ortskirchgeldes wird auf der Grundlage Ihres kirchgeldpflichtigen Einkommens anhand der aufgeführten Tabelle ermittelt. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Kirchgelderhebung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 30. September 2003 werden die kirchgeldpflichtigen Einnahmen wie folgt ermittelt:

  1. Maßgeblich ist die Höhe der im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) auf den Kalendermonat entfallenden Einnahmen, deren Höhe vom Kirchgeldpflichtigen in gewissenhafter Selbsteinschätzung zu ermitteln ist.
  2. Kirchgeldpflichtige Einnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Kirchgeldordnung) sind die tatsächlichen Zuflüsse („Nettobezüge“) in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus anderen Einkunftsarten sowie Renten, laufende Unterstützungsleistungen, Unterhalt, Stipendien u.ä. Dabei können bei den Zuflüssen aus nichtselbständiger beruflicher Tätigkeit („Nettobezüge“), aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen im Erhebungszeitraum angefallene bzw. voraussichtlich anfallende Werbungskosten abgezogen werden.
  3. Die bereits über das Finanzamt gezahlte Kirchensteuer kann gegen das Ortskirchgeld aufgerechnet werden. Hierfür zählt der letzte Einkommenssteuerbescheid, das heißt von 2013. Sollten Sie daraufhin völlig vom Kirchgeld befreit sein, teilen Sie uns dies bitte formlos schriftlich mit.

Spendenbescheinigungen für das Finanzamt für allgemeine Spenden und Kirchgeld stellen wir Ihnen gern ab einem Betrag von 200 € aus. Bis zu diesem Betrag erkennen die Finanzämter die Kontoauszüge und Quittungen an.

Das Ortskirchgeld ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.

Teilzahlungen in Raten sind möglich. Wir weisen sie darauf hin, dass das Ortskirchgeld eine steuerbegünstigte Sonderabgabe ist und steuerlich geltend gemacht werden kann. Bescheinigungen werden von uns ab einem Betrag von 200 Euro unaufgefordert ausgestellt. Für Beträge bis 200 Euro gilt der Einzahlungsbeleg.

Bestimmen Sie die Höhe Ihres Kirchgeldes entsprechend der Tabelle:

Monatliche Einnahmen in EUR Monatsbetrag in EUR Jahresbetrag in EUR
bis 374,99 0,5 6
375,00 bis 499,99 1 12
500,00 bis 624,99 2,5 30
625,00 bis 749,99 2,75 33
750,00 bis 874,99 3 36
875,00 bis 999,99 3,25 39
1.000,00 bis 1.124,99 3,5 42
1.125,00 bis 1.249,99 3,75 45
1.250,00 bis 1.374,99 4 48
1.375,00 bis 1.499,99 4,25 51
1.500,00 bis 1.624,99 4,5 54
1.625,00 bis 1.749,99 4,75 57
1.750,00 bis 1.874,99 5 60
1.875,00 bis 1.999,99 5,5 66
2.000,00 bis 2.124,99 6 72
2.125,00 bis 2.249,99 6,5 78
2.250,00 bis 2.374,99 7 84
2.375,00 bis 2.499,99 7,5 90
über 2.500,00 0,3 % der monatl. / jährlichen Einnahmen  

Noch einmal vielen Dank für Ihre finanzielle Unterstützung!