Finanzen

Die finanzielle Unterstützung der Kirche basiert auf dem Solidarprinzip: Wer mehr hat, trägt größere Lasten, wer weniger hat, kann nur etwas beisteuern. Im Ganzen aber sind wir Christinnen und Christen es, die ihre Kirche tragen und finanzieren. Wir als Evangelische Kirche sind deshalb auch nur so stark, wie jede und jeder bereit ist, die finanziellen Lasten mitzutragen. Dafür sei Ihnen und Euch ganz herzlich gedankt!

Kirchensteuer und das Kirchgeld

Grundsätzlich ruht die Finanzierung der Kirche auf zwei Säulen: Die über die Steuer (prozentual zur Einkommenssteuer) einbehaltene Kirchensteuer und das Kirchgeld. Beide sind Pflichtabgaben und sollten auch zusammen gesehen werden, wobei jedes Gemeindeglied bitte schauen möchte, wie stark es die eine oder anderes Säule bedienen kann und muss.

Die Kirchensteuer beträgt bei uns in Sachsen 9 % der Jahreseinkommenssteuer. Auch das Kirchgeld ist verbindlich geregelt, denn nur so kann es fair und gerecht zugehen. Es wird, laut Ortskirchensteuerbeschluss des Kirchenvorstandes, von jedem Gemeindeglied erhoben, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und über eigenes Einkommen verfügt.

Ermittlung der kirchgeldpflichtigen Einnahmen

Die Höhe des zu entrichtenden Ortskirchgeldes wird auf der Grundlage Ihres kirchgeldpflichtigen Einkommens anhand der aufgeführten Tabelle ermittelt. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Kirchgelderhebung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 30. September 2003 werden die kirchgeldpflichtigen Einnahmen wie folgt ermittelt:

  1. Maßgeblich ist die Höhe der im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) auf den Kalendermonat entfallenden Einnahmen, deren Höhe vom Kirchgeldpflichtigen in gewissenhafter Selbsteinschätzung zu ermitteln ist.
  2. Kirchgeldpflichtige Einnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Kirchgeldordnung) sind die tatsächlichen Zuflüsse („Nettobezüge“) in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus anderen Einkunftsarten sowie Renten, laufende Unterstützungsleistungen, Unterhalt, Stipendien u.ä. Dabei können bei den Zuflüssen aus nichtselbständiger beruflicher Tätigkeit („Nettobezüge“), aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen im Erhebungszeitraum angefallene bzw. voraussichtlich anfallende Werbungskosten abgezogen werden.
  3. Die bereits über das Finanzamt gezahlte Kirchensteuer kann gegen das Ortskirchgeld aufgerechnet werden. Hierfür zählt der letzte Einkommenssteuerbescheid, das heißt von 2013. Sollten Sie daraufhin völlig vom Kirchgeld befreit sein, teilen Sie uns dies bitte formlos schriftlich mit.

Spendenbescheinigungen für das Finanzamt für allgemeine Spenden und Kirchgeld stellen wir Ihnen gern ab einem Betrag von 200 € aus. Bis zu diesem Betrag erkennen die Finanzämter die Kontoauszüge und Quittungen an.

Das Ortskirchgeld ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.

Teilzahlungen in Raten sind möglich. Wir weisen sie darauf hin, dass das Ortskirchgeld eine steuerbegünstigte Sonderabgabe ist und steuerlich geltend gemacht werden kann. Bescheinigungen werden von uns ab einem Betrag von 200 Euro unaufgefordert ausgestellt. Für Beträge bis 200 Euro gilt der Einzahlungsbeleg.

Bestimmen Sie die Höhe Ihres Kirchgeldes entsprechend der Tabelle:

Monatliche Einnahmen in EUR Monatsbetrag in EUR Jahresbetrag in EUR
bis 374,99 0,5 6
375,00 bis 499,99 1 12
500,00 bis 624,99 2,5 30
625,00 bis 749,99 2,75 33
750,00 bis 874,99 3 36
875,00 bis 999,99 3,25 39
1.000,00 bis 1.124,99 3,5 42
1.125,00 bis 1.249,99 3,75 45
1.250,00 bis 1.374,99 4 48
1.375,00 bis 1.499,99 4,25 51
1.500,00 bis 1.624,99 4,5 54
1.625,00 bis 1.749,99 4,75 57
1.750,00 bis 1.874,99 5 60
1.875,00 bis 1.999,99 5,5 66
2.000,00 bis 2.124,99 6 72
2.125,00 bis 2.249,99 6,5 78
2.250,00 bis 2.374,99 7 84
2.375,00 bis 2.499,99 7,5 90
über 2.500,00 0,3 % der monatl. / jährlichen Einnahmen  

Noch einmal vielen Dank für Ihre finanzielle Unterstützung!